AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote

Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind stets unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Festofferten bezeichnet sind.

 

2. Aufträge

Die uns erteilten Aufträge gelten erst dann als unverbindlich angenommen, wenn und soweit sie schriftlich vor Lieferung oder bei prompter Lieferung durch Rechnungserteilung von uns bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Aufträge, die unseren Vertretern erteilt werden. Erklärungen über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrags erfolgt binnen Wochenfrist.

Erklärungen wie „bereits geliefert“, wie gehabt oder ähnliche Zusätze auf Bestellungen beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht auf den Preis. Abweichungen von der bestellten Quantität von 10 % nach oben oder unten bei der Lieferung müssen als Erfüllung akzeptiert werden.

 

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich, wenn in den Angeboten, Bestätigungen oder Rechnungen nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, für Zahlungen binnen 30 Tagen, die porto- und spesenfrei ohne Abzug zu erfolgen hat. Sofern bei laufender Geschäftsverbindung ein Zahlungsziel vereinbart wurde, so hat die Zahlung mangels einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei wesentlicher Verschlechterung oder Änderung in den Vermögensverhältnissen des Kunden sind wir berechtigt Vorkasse auch dann zu verlangen, wenn zuvor eine andere Vereinbarung getroffen war. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse gelten die banküblichen Maßstäbe.

 

4. Lieferung und Abnahme

Die Lieferung erfolgt bei Sammellieferung frachtfrei, ansonsten ist durch den Kunden die jeweils angefallene Fracht zu übernehmen. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, wobei richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten bleibt. Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich ausschließlich auf das Versende datum bei uns. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Wenn die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, und die Nichteinhaltung von uns wegen grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist, kann der Käufer wegen Nichterfüllung entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Rücksendungen von Waren oder Leergut erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Umstände, die für uns kein Verschulden trifft, durch welche die Herstellung oder Lieferung bestimmter Waren unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden, sowohl bei uns, als auch bei Vorlieferanten, befreien uns für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zu Lieferung. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten. Darüber hinaus ruht unsere Lieferpflicht, solange der Käufer fällige Rechnungsbeträge einschließlich eventuell geschul-deter Zinsen und Kosten nicht bezahlt hat.

 

5. Verpackung

a.) Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter des Kunden entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht.
b.) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem in vollständig entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

c.) Kommt der Kunde der unter b. genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbe-schaffungspreis zu verlangen.

d.) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Das Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen, Verunreinigung und Verlust haftet der Kunde ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.

e.) Bei Lieferung im Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des Käufers.

 

6. Behördliche Vorschriften

Unterliegen der Transport, die Lagerung, die Abgabe, die Verwendung oder die Verarbeitung bestimmter Produkte behördlichen Bestimmungen, so endet unsere Sorgfaltspflicht mit der Beachtung der für unsere Lieferung geltenden Vorschriften. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, den Käufer auf die in seinem Geschäftsbetrieb anzuwendenden Vorschriften hinzuweisen. Bei giftigen und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen gestattet ist, gilt die Bestellung des Käufers gleichzeitig als Erklärung, dass die Stoffe nur für den erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden. Bei Lieferungen in Tankwägen oder Aufsetztanks ist unsere Haftung auf die ordnungsgemäße Bedienung der fahrzeug-eigenen Entleerungseinrichtung beschränkt. Die Wahl des Aufnahmebehälters bzw. der Aufnahmeeinrichtung fällt in die ausschließliche Verantwortlichkeit des Käufers. Soweit unsere Hilfskräfte beim Abladen oder Abtanken über den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich sind, und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln unsere Hilfskräfte auf das alleinige Risiko des Empfängers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferten Waren und Verpackungen bleiben unser Eigentum bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandene neue Sache wird, soweit sie uns nicht schon gehört, uns hiermit zur Sicherung übereignet und vom Käufer treuhänderisch und unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Sicherungs-übereignung Rechte Dritter entgegenstehen, überträgt der Käufer uns Miteigentum daran im Verhältnis des Rechnungs-wertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungs-werten der fremden Waren. Solange wir noch gegen den Käufer Ansprüche haben, sind Weiterveräußerung und Verarbeitung nur im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang zulässig. Die den Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – im Falle der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus einem Versicherungsvertrag – oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen – tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Ist die Vorbehaltsware mit anderen und uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung der Ansprüche aus Versicherungs-verträgen oder sonstigen Rechtsgrund nur in Höhe des Prozentsatzes, der dem Verhältnis des Wertes der uns gehörenden verarbeiteten Waren zum Wert der mitver-arbeiteten fremden Waren entspricht. Die Abtretung der Forderungen aus Verkauf oder Beschädigung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nehmen wir bereits jetzt an. Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nachkommt. Sicherheiten sind freizugeben, falls sie unsere Forderungen übersteigen. Wenn dritte Gläubiger Rechte an Sachen, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, oder an Forderungen, die uns abgetreten worden sind, geltend machen, hat uns der Käufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, bevor er eigene Erklärungen hierzu abgibt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er uns auf Verlangen hin unverzüglich die Namen der Drittschuldner, Beträge, sowie Fälligkeiten der Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Forderungsabtretung an uns zu benachrichtigen.

 

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch für Lieferungen frei Haus, franko- oder frachtfrei ist München. Dies gilt auch für Zahlungen des Käufers.

 

9. Schlussbestimmungen

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für alle späteren Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, unabhängig davon, ob sie für jeden Einzelfall gesondert vereinbart worden sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Zusatz für Kaufleute

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Mängelrügen bezüglich erkennbarer Mängel sind binnen einer Woche nach Empfang der Ware zu erheben. Wird die Ware in Tankfahrzeugen oder mit Aufsetztanks geliefert, die nicht beim Kunden verbleiben, hat der Käufer sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen. Wird diese Prüfung unterlassen, so kann nachträglich nicht geltend gemacht werden, dass eine fehlerhafte oder eine andere, als die bedungene Ware, geliefert worden sei. Schadensersatz-ansprüche wegen Folgeschäden sind ausgeschlossen. Mit der auch nur teilweisen Verarbeitung oder Veränderung der Ware erlischt jedes Reklamationsrecht. Werden Lieferungen durch den Empfänger oder ein Beförderungsunternehmen ohne Beanstandung angenom-men, so gelten das deklarierte Rohgewicht und die Verpackung als einwandfrei anerkannt.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist München.

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